OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 A 1617/19
1. Eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei als sozialadäquat hinzunehmen.
2. Ein Nachbar kann grundsätzlich nur die vollständige Beseitigung einer nicht genehmigten, materiell rechtswidrigen baulichen Anlage fordern.
3. Es ist allein Sache des Bauherrn zu entscheiden, ob er durch den Rückbau auf ein rechtlich zulässiges Maß den Rechtsverstoß beseitigen und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein Austauschmittel anbieten will.
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