OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20
1. Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.*)
2. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.*)
3. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.*)
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