OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2019 - 9 OA 245/19
1. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG kann auch entstehen, wenn die Gemeinde im Laufe des Verfahrens ihr eigenes Satzungsrecht ändert und die Beitragsbescheide nicht aufhebt oder ändert. Denn die Beitragsbescheide erfahren auch dann eine wesentliche inhaltliche Änderung, wenn ihnen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Beitragssatzung zu Grunde gelegt wird, die die Beitragspflicht erst zur Entstehung gebracht und die vorher rechtswidrigen Bescheide geheilt hat.*)
2. Eine nachträglich in den Prozess eingeführte Satzungsänderung führt ohne ausdrückliche Änderung/Aufhebung der angefochtenen Bescheide noch keine Erledigung des Rechtsstreits herbei. Insofern obliegt die Entscheidung, ob der Rechtsstreit dadurch in der Sache erledigt ist oder fortgesetzt werden soll, dem Kläger. An dieser Entscheidungsfindung kann der Prozessbevollmächtigte besonders mitwirken.*)
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