OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2020 - 7 ME 37/20
Zum geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört nicht die Attraktivität einer bestimmten Straßensituation. Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks kann deshalb nicht beanspruchen, dass eine zur Straße hin vorhandene Schaufensterfront seines Geschäftshauses uneingeschränkt betrachtet werden kann.*)
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