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IBRRS 2022, 2274; IMRRS 2022, 0946; IVRRS 2022, 0341
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Außergerichtliche Kostenvereinbarung ist für Gericht verbindlich!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 KS 2/22

Einigen sich die Beteiligten außergerichtlich auf eine Klagerücknahme und über die Kostentragung und teilen dem Gericht diese Einigung übereinstimmend mit, ist die Vereinbarung über die Kostentragung für die gerichtliche Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO trotz der grundsätzlich zwingenden Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO verbindlich.*)

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