OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18
1. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung.*)
2. Ein Moor i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt vor, wenn ein abgrenzbarer Lebensraum auf Torfboden durch eine Lebensgemeinschaft von bestimmten wild lebenden Pflanzen, die an diesen Standort angepasst und somit für ihn charakteristisch sind, geprägt oder zumindest mitgeprägt wird und sich der Lebensraum aus diesem botanischen Blickwinkel betrachtet deshalb in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindet. Für die nähere Bestimmung der an diesen Standort angepassten Lebensgemeinschaften spielt die Vegetation, die gemäß der Anlage "Definition und Erläuterungen der in Artikel 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope" (BT-Drs. 14/6378, S. 66) dem Feuchtbiotop "Moore" zuzurechnen ist, eine hervorgehobene Rolle.*)
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