OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17
1. § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verlangt eine förmliche Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in einer der im Verwaltungszustellungsgesetz vorgesehenen Formen. Ein Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG heilbar.*)
2. Bei der Bewertung des Bodens im Rahmen der Bodenschätzung sind etwaige ungünstige Wasserverhältnisse zu berücksichtigen.*)
3. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch einen besonders vorteilhaften Grad der Zusammenlegung von Flächen gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet und durch Verbesserungen der Hof-Feld-Entfernung und der Feld-Feld-Entfernung ausgeglichen werden.*)
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