OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2019 - 13 ME 136/19
Ist bis zur Einlegung eines Rechtsmittels eine formgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt und nimmt die Rechtsmittelschrift auf die angefochtene Entscheidung Bezug, dokumentiert dies den tatsächlichen Zugang der angefochtenen Entscheidung jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und tritt die gesetzliche Zustellungsfiktion nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO ein.*)
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