OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2018 - 13 LA 284/17
Das auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in einer Wasserschutzgebietsverordnung angeordnete Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) für den "Umbruch von fakultativem Grünland, das dauernd oder mehr als 4 Jahre mit Gräsergemischen bewachsen ist und als Wiese, Weide oder Mähweide genutzt wird zur Nutzungsänderung" in den Schutzzonen IIIA und IIIB eines Wasserschutzgebietes bewirkt regelmäßig keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung und löst daher regelmäßig keine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG aus.*)
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