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IBRRS 2020, 2196; IMRRS 2020, 0918; IVRRS 2020, 0387
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Streitwert für Nutzungsverbot: Jahresnutz- oder Mietwert!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2020 - 1 OA 20/20

1. Als Streitwert für ein Nutzungsverbot ist regelmäßig der Jahresnutz- oder Mietwert anzusetzen. Dies gilt auch bei der Untersagung des Betriebs eines Wettbüros.*)

2. Zur Bezifferung des Jahresnutz- oder Mietwerts ist regelmäßig die Jahresnettomiete heranzuziehen. Fehlt es an mietvertraglichen Regelungen oder werden diese nicht offenbart, kann auf selbst recherchierte Vergleichsmieten abgestellt werden.*)

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