OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2022 - 1 MN 165/21
1. Ein bauliches Vorhaben i.S.d. § 12 Abs. 1 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vorhabenträger durch ihn erschlossene Flächen Dritten im Wege eines Mietverhältnisses zur Bebauung überlässt, sofern er dem Gebiet durch Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur und Gestaltungs- und Nutzungsvorgaben ein spezifisches Gepräge (hier: in die Campingplatznutzung eingebetteter Wohnpark) gibt.*)
2. Ein Vorhabenträger ist auch dann zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage, wenn bauliche Anlagen auf den in seinem Eigentum stehenden Plangrundstücken durch Dritte errichtet werden, die sich dem Vorhabenträger gegenüber verpflichten, bestimmte Gestaltungsvorschriften einzuhalten.*)
3. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan kann auch dann aufgestellt werden, wenn das geplante Vorhaben bereits weitgehend verwirklicht worden ist.*)
4. Eine Nutzungsmischung bestehend aus Dauer- und Erholungswohnen ist nach Maßgabe von § 12 Abs. 7 BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO zulässig.*)
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