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IBRRS 2020, 2170; IMRRS 2020, 0923; IVRRS 2020, 0392
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Beigeladener ohne aktive Verfahrensteilnahme: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2020 - 1 ME 99/19

1. Zwar ist für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht Voraussetzung, dass der (notwendig) Beigeladene sich nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Allein aus der Rechtsstellung nach § 65 Abs. 2 VwGO folgt jedoch noch nicht, dass die Belastung des unterlegenen Verfahrensbeteiligten mit den außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen als billig anzusehen ist (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)

2. Zur entwicklungsbedingten Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit bei der Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Stallgebäudes zur Wohnung für Feriengäste.*)

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