OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 ME 76/20
1. In einer durch Stellplatzverkehr vorbelasteten Lage überschreitet die Anlage rückwärtiger Stellplätze dann die Grenze des Zumutbaren, wenn die vom Vorhaben ausgelösten Belästigungen gegenüber dem Vorhandenen eine neue Größenordnung erreichen.*)
2. Zwar ist nicht jeder Stellplatzlärm, der durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (gerade noch) unter die Richtwerte der TA Lärm gesenkt wird, in Wohngebieten zumutbar: Ebenso wenig wie eine durch "wohngebietstypische" Geräusche verursachte Überschreitung dieser Werte zwingend zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt, bedeutet die Einhaltung der Werte zwangsläufig die Zumutbarkeit eines rückwärtigen Stellplatzverkehrs.*)
3. Einfriedungen i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 b) NBauO sind vertikale Strukturen, die der Trennung zweier Flächen dienen. Ob, zu welchen Anteilen und in welche Richtung diese Trennung visuell, akustisch, rein symbolisch oder als Schutz vor körperlichen Übertritten wirken soll, ist dabei unerheblich.*)
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