OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 ME 74/19
1. § 11 Abs. 5 DVO-NBauO ist jedenfalls dann nicht analog auf einseitige Grenzbebauung anwendbar, wenn auf dem Nachbargrundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ebenfalls an die Grenze gebaut werden darf.*)
2. Beantragt die Baugenehmigungsbehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die aufschiebende Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs anordnenden Beschlusses, so kann der Streitwert pauschalierend anhand des (gegebenenfalls zu halbierenden) Genehmigungsstreitwerts bemessen werden.*)
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