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IBRRS 2019, 2051
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Antrag der Baubehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO: Höhe des Streitwerts?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 ME 74/19

1. § 11 Abs. 5 DVO-NBauO ist jedenfalls dann nicht analog auf einseitige Grenzbebauung anwendbar, wenn auf dem Nachbargrundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ebenfalls an die Grenze gebaut werden darf.*)

2. Beantragt die Baugenehmigungsbehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die aufschiebende Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs anordnenden Beschlusses, so kann der Streitwert pauschalierend anhand des (gegebenenfalls zu halbierenden) Genehmigungsstreitwerts bemessen werden.*)

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