OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 ME 64/20
1. Dass eine zunächst erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt wurde, ist unschädlich, wenn die Vorprüfungspflicht im Laufe des Genehmigungsverfahrens entfällt (hier durch Aufgabe eines kumulierenden Vorhabens).*)
2. Eine unterlassene Nachbarbeteiligung nach § 68 Abs. 2 NBauO kann durch Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt werden.*)
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