OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2020 - 1 ME 58/20
1. Die für die Drittelbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO zu berücksichtigende Außenwandbreite ist auf der Höhe zu messen, auf der auch das vortretende Gebäudeteil gemessen wird.*)
2. Das Abstandsprivileg für Dachüberstände und Gesimse in § 5 Abs. 3 Nr. 1 NBauO bezieht sich auf den regulären Grenzabstand nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO, nicht auf den nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 NBauO reduzierten Grenzabstand.*)
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