OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.10.2020 - 1 ME 53/20
1. Immissionsgrenzwerte müssen in einer Baugenehmigung nicht festgesetzt werden, wenn die in der Genehmigung geregelten Betriebsmodalitäten eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erwarten lassen.*)
2. Dass sich ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können Nachbarn lediglich in dem Umfang einfordern, in dem das Vorhaben gerade ihrem Eigentum gegenüber die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt. Dafür ist i.d.R. weniger die Kubatur des Vorhabens als die Höhe und Länge der ihrem Gebäude zugewandten Fassadenfront sowie der Abstand zu diesem relevant.*)
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