OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 ME 42/21
Eine Kindertageseinrichtung mit 95 Betreuungsplätzen und angegliedertem Sprachheilkindergarten, die sowohl im öffentlichen Parkraum als auch auf dem Grundstück Stellplätze vorhält, ist in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich und verstößt in diesem Einzelfall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, IBRRS 2014, 0363).*)
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