OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 ME 40/20
1. Die für die Auslegung eines als Grunddienstbarkeit bestellten Wegerechts maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich dahin zusammenfassen, dass sich der Umfang des Wegerechts in erster Linie nach dem Wortlaut der Eintragung bzw. der Bewilligung, welche dieser Eintragung zugrunde liegt, sowie nach den sonstigen ohne weiteres erkennbaren Umständen bemisst. Ist das Wegerecht danach ohne Einschränkung eingeräumt worden, kommt eine solche allenfalls dann und insoweit in Betracht, als ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluss auf eine Einschränkung ziehen würde. Es müsste mit anderen Worten ohne weiteres erkennbar sein, dass das nur dem Wortlaut nach uneingeschränkt eingeräumte Wegerecht in Wahrheit geringeren Umfangs hatte bestellt sein sollen (so bereits Senatsurteil vom 02.07.1999 - 1 L 5277/96 -, BeckRS 1999, 22798).*)
2. Das vorrangige Abstellen auf den Wortlaut der Eintragung bzw. der ihr zugrunde liegenden Bewilligung unter Einbeziehung offen zu Tage tretender objektiver Umstände lässt die Notwendigkeit umfangreicher Beweiserhebungen durch Vernehmung der Parteien oder von Zeugen über die bei Vertragsschluss bestehenden Vorstellungen entfallen.*)
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