OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2019 - 1 ME 18/19
1. Eine Gemeinde darf ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass nehmen, Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung zu ergreifen, wenn sie mit der negativen Zielvorstellung zugleich hinreichend konkretisierte positive Planungsabsichten verbindet.*)
2. Zu den Anforderungen des § 14 BauGB an die Konkretisierung der Planungsabsicht für einen Bebauungsplan.*)
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