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IBRRS 2019, 1186
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Wann fügt sich ein mit "Staffelgeschoss" geplantes Vorhaben ein?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2019 - 1 ME 151/18

1. Die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung entscheidende von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung ist nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße zu reduzieren.*)

2. Ein mit "Staffelgeschoss" geplantes Vorhaben kann sich im Rahmen der Umgebungsbebauung halten, wenn zu dieser ein Gebäude mit vergleichbarem Bauvolumen in einem ausgebauten/ausbaufähigen Dachgeschoss gehört.*)

3. Gegenstand der straßenrechtlichen (Sondernutzungs-)Erlaubnis für eine zweite Zufahrt und damit "Vorhaben" des Erlaubnisverfahrens sind grundsätzlich nur diejenigen Aspekte der Zufahrt, die den Umfang der Inanspruchnahme der Straße bestimmen, d. h. Lage, Breite und Nutzungszweck. Verhältnisse auf dem Baugrundstück gehören i. d. R. nur dazu, soweit sie die Nutzungsintensität bestimmen.*)

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