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IBRRS 2021, 3481
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Wer die Verletzung des Gleichheitssatzes rügt, muss benachbarte Vergleichsfälle belegen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2021 - 1 ME 133/21

1. Ändert ein Widerspruchsbescheid in seiner Begründung die Begründung des Ausgangsverwaltungsakts inhaltlich nicht ab, sondern ergänzt diese lediglich beispielsweise mit Blick auf neues Vorbringen, sind der Ausgangsverwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der Begründung als Einheit zu betrachten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).*)

2. Rügt der Adressat einer bauaufsichtlichen Verfügung eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, ist es seine Sache, dies durch konkrete Angabe räumlich benachbarter Vergleichsfälle zu belegen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 22.08.2011 - 1 LA 4/11, IBRRS 2011, 3841).*)

3. Das Ermessen bei der Festsetzung eines Zwangsmittels ist nach dessen Androhung intendiert (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2019 - 1 S 1263/19, IBRRS 2019, 2641; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 A 1906/20, BeckRS 2020, 22317; Beschluss vom 06.08.2021 - 2 B 973/21, BeckRS 2021, 26165).*)

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