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IBRRS 2019, 3927
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Festsetzung einer Baulinie durch ein Bestandsgebäude hindurch?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 ME 117/19

1. Die Festsetzung einer Baulinie, die ein Bestandsgebäude gedanklich zerschneidet, stellt keinen Fehler im Abwägungsergebnis dar, wenn der Gebäudeeigentümer dagegen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat.*)

2. Gleiches gilt für die Reduktion des Grenzabstandes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB auf 0,125 H in Kerngebieten.*)

3. Hat die planende Gemeinde an einer einzelnen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Reduktion des gesetzlichen Grenzabstands in der Erwartung festgesetzt, diese werde auch ausgeschöpft werden, so ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer durch die Ausnutzung dieser Festsetzung bedingten Verschattung des Nachbargebäudes regelmäßig kein Raum.*)

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