OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2017 - 1 LC 17/17
1. Die endgültige Höhe der von der Bauaufsichtsbehörde an den Prüfingenieur zu zahlenden und dieser von dem Bauherrn als Auslagen zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach § 3 NBauGO.*)
2. Hat der Bauherr die schlüsselfertige Errichtung seines Vorhabens zu einem Festpreis vereinbart, kann ein Nachweis des Rohbauwerts nicht durch eine Vereinbarung über zu leistende Abschlagszahlungen erbracht werden.*)
3. Die Schätzung des Rohbauwerts nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NBauGO ist fehlerhaft, wenn diese über den vom Bauherrn zuvor nachgewiesenen Gesamtherstellungskosten liegt.*)
Volltext