OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2021 - 1 LB 80/20
1. Wird die Genehmigung einer baulich selbständigen Anlage, die funktional in einen bestehenden Gewerbebetrieb eingebunden sein soll, beantragt, so ist das Vorhaben nur dann als Änderung des Gesamtbetriebs zu prüfen, wenn mit Inbetriebnahme der neuen Anlage der Bestandsbetrieb zwangsläufig seinen Charakter in einer Weise ändert, die die Bandbreite der bisher genehmigten Nutzung überschreitet.*)
2. Aus §§ 34, 35 BauGB kann ein Nachbar keinen Abwehranspruch gegen mit einem Vorhaben verbundene ästhetische Belästigungen herleiten.*)
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