OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2020 - 1 KN 87/18
1. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kommt als Rechtsgrundlage für den Ausschluss nur von Bebauung mit einer bestimmten Art der Nutzung nicht in Betracht. Auch § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 18 a, b und - jedenfalls, sofern die Festsetzung nicht vorrangig dem Immissionsschutz dient - Nr. 24 BauGB sowie § 30 Abs. 3 BauGB erlauben eine derartige Beschränkung nicht.*)
2. Einzelne Angaben i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB müssen zum einen tatsächlich vereinzelt bleiben oder jedenfalls quantitativ hinreichend deutlich hinter die erfolgten Angaben zurücktreten; zum anderen dürfen sie nicht solche Umweltbelange betreffen, die einen Schwerpunkt der planerischen Konfliktbewältigung darstellten oder hätten darstellen müssen.*)
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