OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2020 - 1 KN 78/18
Eine Festsetzung, die den Ausschluss von Bebauung im Grundsatz uneingeschränkt vorsieht und davon lediglich einzelne Vorhabentypen ausnimmt, die wegen ihrer optisch untergeordneten Bedeutung die Zielrichtung der Freiraumsicherung nicht in Frage stellen, kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützt werden (Fortführung von Senatsurteil vom 09.09.2020 - 1 KN 87/18, IBRRS 2020, 3805).*)
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