OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2017 - 1 KN 54/16
1. Die Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums lässt sich nicht anhand der Geruchsstundenhäufigkeit bestimmen.*)
2. Jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung sind die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche Trauergästen zumutbar.*)
3. Bei der Planung eines sonstigen Sondergebiets "Krematorium" im Außenbereich ist in der Abwägung von der Zumutbarkeit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen. Ein Aufschlag für die (entstehende) Insellage im Außenbereich ist nicht gerechtfertigt.*)
4. In die Ermittlung der Vorbelastung dürften Anlagen, die außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL liegen, aber auf den Immissionsort einwirken, nur dann stets einzubeziehen sein, wenn ihr Immissionsbeitrag über 2 % der Jahresgeruchsstunden liegt.*)
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