OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 L 64/14
1. Eine Höchstdauer für die Geltung einer Sanierungssatzung kennt das Gesetz nicht.*)
2. Ein langer Zeitablauf führt nicht zur Funktionslosigkeit einer Sanierungssatzung.*)
3. Dieser Umstand kann bei der Entscheidung über eine Genehmigung nach § 145 BauGB berücksichtigt werden.*)
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