OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.05.2017 - 3 L 184/15
1. Des in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG M-V vorgesehenen Einvernehmens der Gemeinde bei dem Erlass einer Denkmalschutzverordnung bedarf es nicht, wenn die Gemeinde mit der unteren Denkmalschutzbehörde identisch ist.*)
2. Maßgeblich für die denkmalfachliche Beurteilung ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird.*)
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