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IBRRS 2019, 1345; IMRRS 2019, 0496; IVRRS 2019, 0192
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Antragsbefugnis aus raumordnungsrechtlichem Funktionsschutz

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.02.2019 - 3 KM 31/18

1. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann.*)

2. Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.*)

3. Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrags eingereichte Unterlagen, aus denen sich Derartiges ergibt.*)

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