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IBRRS 2019, 2174
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Soll keine Umweltprüfung durchgeführt werden, ist das bekannt zu machen!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.04.2019 - 3 K 293/15

Die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB tritt nur dann ein, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG Rechnung getragen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 -, IBRRS 2013, 2055).*)

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