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IBRRS 2022, 2449; IMRRS 2022, 1029; IVRRS 2022, 0376
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Antrag auf Akteneinsicht: In Papierform geführte Akte muss nicht eingescannt werden!

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2022 - 2 So 29/22

1. Eine Beschwerde ist gem. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, wenn sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet. Um eine solche Verfügung handelt es sich, wenn diese lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht nach § 100 VwGO betrifft.*)

2. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Akte gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO umfasst nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere Anwaltspostfach. Insoweit handelt es sich um einen Fall nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO.*)

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Dokument öffnen IBR 2022, 552