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IBRRS 2020, 0528
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Obergrenzen sind strikt bindend!

OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18

1. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen sind für die Bauleitplanung der Gemeinden strikt bindend, so dass deren Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig ist und nicht im Wege der Abwägung gerechtfertigt werden kann.*)

2. Eine Überschreitung der Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass im konkreten Einzelfall städtebauliche Gründe vorliegen, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, welche städtebaulichen Ziele nach der Planungskonzeption der Gemeinde dafürsprechen, die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen zu überschreiten. Weist die konkrete städtebauliche Situation, in die der Plangeber hineinplant bzw. die er nach seiner Planungskonzeption als Ziel verfolgt, keine Unterschiede zu einer Standardsituation auf, bleibt es bei den festgelegten Obergrenzen, da diese für den dann vorliegenden Regelfall Geltung haben.*)

3. Die Ausgleichsverpflichtung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kann nicht im Wege der Abwägung überwunden werden. Die Gemeinde hat im Falle einer Überschreitung der Obergrenzen die Existenz und das Ausmaß der Beeinträchtigungen bzw. nachteiligen Auswirkungen festzustellen, um sicherstellen zu können, dass die von ihr angeführten Umstände oder gewählten Maßnahmen tatsächlich den erforderlichen Ausgleich im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Umwelt herstellen.*)

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