OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2019 - 2 E 10/16
1. Der noch zulässige Wert für das Größenverhältnis zwischen einer nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu sichernden Anlage (sog. Fremdkörperfestsetzung) und dem Baugebiet, in dem sie liegt, lässt sich nicht abstrakt numerisch, sondern nur durch eine wertende Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall bestimmen. Die Anlage darf lediglich eine Größe aufweisen, mit der sie das Baugebiet nicht derart dominieren kann, dass ein andersartiges Baugebiet festzusetzen wäre.*)
2. Die Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 23.01.2014 entsprechen den Anforderungen an ein gemeindliches Planungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, welches einen Einzelhandelsausschluss mit dem Ziel der Stärkung städtischer Zentren i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigen kann.*)
3. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet außerhalb eines städtischen Zentrums ist eine zulässige territoriale Beschränkung der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gem. Art. 15 Abs. 2 a) der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; ABl. L 376/36).*)
Volltext