OVG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2018 - 2 Bs 68/18
Werbeanlagen sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HBauO mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie auch wegen ihres Umfangs nicht störend wirken. Eine feste Größe kann dabei nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen Umgebung.*)
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