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IBRRS 2019, 0582
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Kindergarten in reinem Wohngebiet zulässig?

OVG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2018 - 2 Bs 62/18

1. Das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 in Bezug genommene maßgebliche Gebiet ist das festgesetzte reine Wohngebiet, das je nach den örtlichen städtebaulichen Verhältnissen benachbarte festgesetzte und faktische reine Wohngebiete einschließen kann. Auf die Zugehörigkeit zu demselben Plangebiet kommt es insoweit nicht an. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage zur Kinderbetreuung und damit auch die Größe des maßgeblichen Gebiets werden durch das Kriterium ihrer fußläufigen Erreichbarkeit begrenzt.*)

2. Eine Festsetzung gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 schloss bereits die ausnahmsweise Zulässigkeit anderer Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 aus, so dass es dazu einer weiteren Festsetzung nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1962 nicht mehr bedurfte.*)

3. Gegen § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB, der u.a. in die Planungshoheit der Gemeinden eingreift, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.*)

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