OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 2 N 15.16
1. Eine Erweiterung kann sich als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellen, wenn es sich um ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall ist eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten.
2. Regelmäßig wird es jedoch an einer Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage.
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