OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - 2 B 3.17
1. Zur Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßstabsbildenden Eigenart der näheren Umgebung muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint.
2. Für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche ist allein auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf die Nebenanlagen abzustellen.
3. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen und die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein.
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