OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2017 - 2 B 1.16
1. Der Bemessung des Ausgleichsbetrags darf nicht aufgrund eines Qualitätsvergleichs zwischen dem Zustand des Sanierungsgebiets vor Beginn des Sanierungseinflusses und dem Zustand nach der Sanierung ermittelte Bodenwertsteigerung in vollem Umfang zu Grunde gelegt werden, wenn gleichzeitig mit der Sanierung wirksam gewordenen Effekte der Wiedervereinigung sowie der besonderen räumlichen Lage und Qualität des Gebiets vorlagen.
2. In dem Sonderfall, bei dem auch ohne die Sanierung mit einer qualitativen Fortentwicklung des Gebiets und einer entsprechenden Bodenwertsteigerung zu rechnen war, darf der darauf entfallende, nicht sanierungsbedingte Anteil der Bodenwertsteigerung, nicht in den Ausgleichsbetrag einberechnet werden.
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