OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16
1. Berufsaufgabe eines Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
2. Die Eintragung in die Architektenliste nach einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur setzt demnach voraus, dass sich diese Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezogen hat.
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