OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2017 - 10 N 57.17
Bei einer Beseitigungsanordnung ist die Anordnung einer Teilbeseitigung einer baulichen Anlage nur ausnahmsweise geboten. Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Bauaufsichtsbehörde, in eingehendere Überlegungen einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte. Besteht die Möglichkeit, durch Beseitigung einzelner Teile und Umgestaltung anderer Teile einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, so obliegt die Initiative dazu grundsätzlich dem Bauherrn.*)
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