OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2018 - 1 N 10.17
1. Kann ein Grundstückeigentümer sein erschlossenes und einen hinreichenden „Kontakt nach außen“ bietendes Grundstück „angemessen“ nutzen, besteht kein Anspruch auf Einrichtung einer Haltverbotszone aus Gründen des Brandschutzes.
2. Die angestrebte „optimale“ Grundstücksnutzung durch eine erst geplante Bebauung ist vom Anliegergebrauch nicht umfasst.
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