OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 - 8 U 57/16
1. Stehen umfangreiche, zeitlich schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Rede, ist es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung genügend, eine Frist für den Nachbesserungsbeginn zu setzen.
2. Einem Mängelbeseitigungsverlangen kommt nur dann eine "Verlängerungswirkung" zu, wenn es dem Auftragnehmer vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.
3. Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76).
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