OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.12.2018 - 5 W 42/18
1. Ob ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Inanspruchnahme einer Bürgschaft zu untersagen, besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
2. Besteht kein Risiko einer Insolvenz der Vertragspartei (hier: Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts), bemisst sich der Streitwert für ein derartiges Verfahren lediglich unter Berücksichtigung der Gefahr eines Zinsschadens bei unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft.*)
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