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IBRRS 2021, 3630
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Wer baut, wo schon die Römer bauten, muss mit römischem Fundmaterial rechnen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 OWi 2 SsBs 62/20

1. Im Anwendungsbereich der §§ 16 ff. DSchG-RP kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Fund tatsächlich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 3 DSchG-RP handelt, sondern nur darauf, ob dies anzunehmen ist. Letzteres gilt auch für die Frage, ob an dem aufgefundenen Gegenstand ein öffentliches Interesse i.S.d. § 3 DSchG-RP besteht.*)

2. Ist in einem Gebiet allgemein bekannt, dass aufgrund der römischen Vergangenheit des Ortes bei Erdarbeiten mit römischem Fundmaterial zu rechnen ist, liegt die Annahme, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Tonscherben und Mauerreste keine Kulturdenkmäler sein könnten, fern.*)

3. Soll die Abschreckung anderer als Kriterium bei der Bemessung der Geldbuße herangezogen werden, weil sich gleichartige Fälle häufen oder dem Nachahmungseffekt entgegengewirkt werden soll, sind dazu im Urteil konkrete Feststellungen zu entsprechenden Vorkommnissen in der Vergangenheit zu treffen.*)

4. Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ist bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz der Grad der Gefährdung eines Denkmals bzw. das Gewicht des Verlustes an Denkmalsubstanz ein wesentliches Kriterium.*)

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