OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2018 - 8 W 342/17
1. Im Verfahren über die Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht.*)
2. Die Aufwendungen für eine vom Sachverständigen zugezogene Drittfirma als Hilfskraft sind erstattungsfähig, soweit die Zuziehung erforderlich war und die von der Hilfskraft abgerechneten Kosten angemessen sind. Ein Zuschlag auf die Gemeinkosten gemäß § 12 Abs. 2 JVEG fällt dabei regelmäßig nicht an.*)
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