OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2016 - 2 U 181/15
1. Ein am Bauvertrag zunächst nicht beteiligtes Bauunternehmen kann zur Mängelbeseitigung verpflichtet sein, wenn es nachträglich die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers übernommen hat bzw. diesen beigetreten ist.
2. Der Schuldbeitritt ist der Bürgschaft verwandt. Ob die Parteien Schuldbeitritt oder Bürgschaft vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln.
3. Ein Schuldbeitritt ist anzunehmen, wenn die Parteien eine selbständige Verpflichtung eingehen wollten. Dabei kann das eigene wirtschaftliche Interesse des Beitretenden (hier: des Bauunternehmens) an der Erfüllung der Hauptverpflichtung (hier: die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer) Indiz für einen Schuldbeitritt sein.
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