OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2020 - 16a U 55/19
Bietet der Kläger wiederholt die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel an, unterlässt dann jedoch die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses und teilt mit, es komme auf die Einholung eines Gutachtens nicht an und ihm sei die Klageforderung ohne Beweiserhebung zuzusprechen, ist weder ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines (erneuten) Beweisantrags erforderlich, noch ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen.*)
Volltext