OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16
Der Streithelfer ist im selben Umfang am Prozess beteiligt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Sein möglicherweise geringeres wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits führt nicht dazu, dass für ihn separat ein geringerer Streitwert festzusetzen ist.
Volltext